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Aufgaben und Satzung der Arbeitsgemeinschaft Katholisch-theologischer Bibliotheken (AKThB)

Satzung/Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft hat den Zweck, das wissenschaftliche Bibliothekswesen im Bereich der katholischen Kirche des deutschen Sprachraums zu fördern. Durch sie sollen die Möglichkeiten der katholisch-theologischen Bibliotheken verbessert werden:

a) bei der Erfüllung der bibliothekarischen Aufgaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs,
b) bei der Teilnahme an der allgemeinen theologischen Literaturversorgung und Informationsvermittlung,
c) bei der Zusammenarbeit mit anderen Kulturinstitutionen,
d) bei der Pflege, Erschließung und Vermittlung der in ihrem Eigentum befindlichen wertvollen historischen Bestände.

Diese Ziele sucht sie zu erreichen, indem sie u.a.

a) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsbibliotheken pflegt,
b) die fachliche Aus- und Weiterbildung der Bibliothekare/innen fördert,
c) die zuständigen kirchlichen Stellen über einschlägige Fragen unterrichtet und gegebenenfalls gutachtlich berät,
d) die gemeinsamen Belange der Bibliotheken diesen Stellen gegenüber vertritt,
e) mit anderen Bibliotheken und Kulturorganisationen des In- und Auslandes zusammenarbeitet,
f) die Voraussetzungen für eine öffentliche Nutzung von kirchlich-katholischen Bibliotheken schafft § 1. Die Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft katholisch-theologischer Bibliotheken (AKThB) ist eine freiwillige Vereinigung von wissenschaftlichen Bibliotheken im Bereich der katholischen Kirchen des deutschen Sprachraums.

Sie ist von der Deutschen Bischofskonferenz als die für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zuständig Stelle für die Fragen des wissenschaftlichen Bibliothekswesens anerkannt.

§ 2. Zweck und Mittel

1. Die Arbeitsgemeinschaft hat den Zweck, das wissenschaftliche Bibliothekswesen im Bereich der katholischen Kirche des deutschen Sprachraums zu fördern.

2. Dieses Ziel sucht sie zu erreichen, indem sie

a) die Zusammenarbeit zwischen den ihr angeschlossen Bibliotheken pflegt,
b) die fachliche Aus- und Weiterbildung der Leiter und Mitarbeiter in den einzelnen Bibliotheken fördert
c) die zuständigen kirchlichen Stellen über einschlägige Fragen unterrichtet und gegebenenfalls gutachtlich berät
d) die gemeinsamen Belange der Bibliotheken diese Stellen vertritt,
e) mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Organisationen des Inn- und Auslandes zusammenarbeitet

3. a) Diesem Ziel dienen auch die Organe der Arbeitsgemeinschaft, die jährliche Arbeitstagung und der von den Mitgliedsbibliotheken zu entrichtende Betrag
b) Die ordentlichen Mitgliederversammlung und die Arbeitstagung bilden zusammen die Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft

§ 3. Mitgliedschaft

1. Die Arbeitsgemeinschaft kennt ordentliche und assoziierte Mitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können wissenschaftliche Bibliotheken im Eigentum der Bistümer, Ordensgemeinschaften und sonstigen kirchlichen Einrichtungen im deutschen Sprachraum werden.
b) Staatliche Instituts- und Hochschulbibliotheken der Fachrichtung "Katholische Theologie", sowie katholisch-theologische Bibliotheken im außerdeutschen Sprachraum können sich als assoziierte Mitglieder an der Arbeitsgemeinschaft beteiligen.
c) Von den § 3, Abs. 1a) und b), ausgesprochenen Einschränkungen werden bereits bestehende Mitgliedschaften nicht betroffen

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden.

3. Die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft erlischt durch entsprechende Willenserklärung der betreffenden Bibliothek oder bei Ausschluß einer Bibliothek durch die Mitgliederversammlung.

a) Das beabsichtigte Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Es kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

b) Der Ausschluß einer Bibliothek ist nur bei schweren Verstößen gegen die Interessen der Arbeitsgemeinschaft möglich. Für einen entsprechenden Beschluß ist Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer erforderlich. Die betroffene Bibliothek muß vorher gehört werden.
c) Die Wiederaufnahme einer aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossenen Bibliothek kann nur nach sorgfältiger Prüfung und ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

4. Assoziierte Mitglieder können an den Einrichtungen der Arbeitsgemeinschaft, wie Arbeitstagung, Dublettentausch, Leihverkehr etc. teilnehmen und zahlen den jährlichen Beitrag. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

5. Die katholisch-theologischen Bibliotheken der einzelnen Bundesländer verfolgen ihr Interessen im jeweiligen Land selbständig. Bestehende Landesgruppen berichten der Mitgliederversammlung über ihr Tätigkeit.

6. Bibliothekare, die sich um die Arbeitsgemeinschaft verdient gemacht haben, können zu persönlichen Ehrenmitglieder ernannt werden.

a) Ehrenmitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie haben, wenn sie keine Bibliothek mehr vertreten, beratende Stimme.
b) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorsitzenden oder von mindestens zehn Mitgliedern. Der Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit.

§ 4. Organe der Arbeitsgemeinschaft

1. Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorsitzende,
c) der stellvertretende Vorsitzende,
d) der Beirat,
e) die Arbeitsstellen.

2. Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Beirat und die Verwalter der Arbeitsstellen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

a) Wählbar sind Bibliothekare, die an einer Bibliothek, welche ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, tätig sind oder waren. Falls der zur Wahl vorgeschlagene Bibliothek nicht Leiter einer Bibliothek ist, bedarf es zur Annahme der Wahl der Zustimmung seines Vorgesetzten.
b) Alle Gewählten bleiben bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
c) Wiederwahl ist zulässig.
d) Eine vorzeitige Neuwahl kann von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
e) Ein freiwilliger Rücktritt vor Ablauf der Amtszeit ist dem Vorsitzenden mitzuteilen.
f) Bibliothekare, die aus dem Dienst ihrer Bibliothek ausscheiden, ohne den Dienst in einer anderen Mitgliedsbibliothek aufzunehmen, verlieren ein ihnen in der Arbeitsgemeinschaft übertragenes Amt. Sie können von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Bestimmungen von # 4,Abs. 2a), und # 4,Abs.2g), dieser Satzung neu damit betraut werden.
g) Scheidet einer der Gewählten - gleich aus welchem Grund und auf welche Weise - vorzeitig aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung Nachwahl für den Rest der normalen vierjährigen Amtszeit vor.
h) Für die Zwischenzeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung gilt:

Scheidet der Vorsitzende aus, wird # 7,Abs. 1, dieser Satzung angewandt.

Scheidet der stellvertretende Vorsitzende oder der Leiter einer Arbeitsstelle aus, so kann der Vorsitzende den Betreffenden bitten, die Geschäfte vorläufig weiterzuführen, oder aber eine andere Zwischenlösung suchen.

Scheidet ein gewähltes (vgl. # 8,2) Mitglied des Beirates aus, so bleibt das Amt bis zur Nachwahl unbesetzt.

i) Die Mitgliederversammlung oder in eiligen Fällen der Vorsitzende unter Berücksichtigung der §§ 6,Abs. 6, und 8,Abs. 5a, dieser Satzung kann geeigneten Bibliothekaren, auch wenn sie keiner Mitgliedsbibliothek angehören, für befristete Zeit Sonderaufträge erteilen. Diese Bibliothekare haben dann für die Zeit ihrer Beauftragung und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben beratende Stimme.

§ 5. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für das Wirken der Arbeitsgemeinschaft.

2. Die ordentlichen Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im Rahmen der Jahrestagung statt. Der genaue Termin wird spätestens zu Beginn des Jahres mitgeteilt.

a) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht zugleich mit der zur Arbeitstagung, und zwar spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin. Die Tagesordnung wird der Einladung beigefügt.
b) Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden soll, müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden eingereicht werden .
c) Bei der Mitgliederversammlung selbst sind über die Tagesordnung hinausgehende Beschlußanträge nur zulässig, wenn sie von wenigstens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden.

3. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind u.a.:

a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und der Rechnungsablage
b) Entlastung des Vorsitzenden und des Kassierers,
c) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Beirates und der Verwalter der Arbeitsstellen, sowie Rechnungsprüfer,
d) Neuaufnahme von Mitgliedern,
e) Festsetzung des Jahresbeitrags,
f) Änderung der Satzung

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn Vorsitzender und Beirat das für notwendig halten, oder wenigstens zehn Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.

5. Bei der Mitgliederversammlung werden die Bibliotheken durch den zuständigen Bibliothekar oder seinen Bevollmächtigten vertreten

6. a) In der Mitgliederversammlung haben uneingeschränktes Stimmrecht die Vertreter der ordentlichen Mitgliedsbibliotheken und die Bibliothekare, denen ein Amt in der Arbeitsgemeinschaft übertragen ist, auch wenn sie keine Bibliothek vertreten.
b) Beratende Stimme haben der Ehrenvorsitzende und persönliche Ehrenmitglieder, die als Vertreter der assoziierten Bibliotheken und Bibliothekare, die nach Maßgabe des # 4,Abs.2i), mit einer Sonderaufgabe betraut sind.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft oder seinem Stellvertreter geleitet.

8. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

9. Jeder Stimmberechtigte hat bei der Beschlußfassung nur eine Stimme. Eine Kumulierung von Stimmen, wie sie sich aus der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu den in # 5,Abs. 6a), genannten Gruppen ergeben könnte, ist unzulässig. Die Vertretung mehrerer Mitgliedsbibliotheken durch einen Bevollmächtigten ist nicht statthaft.

10. Bei der Beschlußfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nicht andere Bestimmungen getroffen sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

11. Der Protokollführer erstellt noch während der Tagung ein Protokoll über die gefaßten Beschlüsse. Das Protokoll wird spätestens in der Schlußsitzung der Jahrestagung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und nach deren Zustimmung vom Versammlungsleiter zusammen mit dem Protokollführer unterzeichnet. Ebenso wie der Bericht über die Arbeitstagung wird es später im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

§ 6. Der Vorsitzende

1.a) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
b) Wenn eine Neuwahl des Vorsitzenden ansteht, benennt der Beirat einen oder mehrerer Kandidaten. Die Mitgliederversammlung kann von sich aus weitere Vorschlag machen.
c) Die Wahl des Vorsitzenden leitet der Ehrenvorsitzende oder das an Lebensjahren älteste Teilnehmer der Versammlung, der aber volles Stimmrecht besitzt.
d) Als gezählt gilt der Kandidat, der die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird beim ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bringt auch dieser nicht die absolute Mehrheit, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.

2. Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und vertritt sie nach außen. Er kann sich dabei von Fall zu Fall vertreten lassen. Eine generelle Delegation bestimmter Aufgaben ist jedoch nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich.

3. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung, leitet sie und führt ihre Beschlüsse durch.

4. Für unaufschiebbare Fälle, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, trifft der Vorsitzende mit Zustimmung des Beirats eine Regelung, die schriftlich zu fixieren und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu unterbreiten ist.

5. Im Einvernehmen mit dem Beirat bestimmt er auch Ort, Zeit und Programm der Jahrestagung, lädt dazu ein und leitet sie.

6. Für Ausgaben, die von der Mitgliederversammlung nicht bewilligt sind und 10 Prozent der Einnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres übersteigen, bedarf der Vorsitzende der Zustimmung des Beirats. Diese Zustimmung kann schriftlich eingeholt werden.

7. Der Vorsitzende kann die Ernennung eines Amtsvorgängers zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit beantragen, wenn dieser sich um die Arbeitsgemeinschaft besondere Verdienste erworben hat.

a) Zur Ernennung ist Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung erforderlich.
b) Ein Ehrenvorsitzender ist Gast der Arbeitsgemeinschaft bei all ihren Veranstaltungen
c) Die Arbeitsgemeinschaft kann jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben.

§ 7. Der stellvertretende Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft, wenn der Vorsitzende längere Zeit an seiner Amtsausübung gehindert ist. Er leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Beirates, falls der Vorsitzende nicht anwesend sein kann.

2. Die Wahl des stellvertretende Vorsitzende erfolgt geheim. Es genügt einfache Stimmenmehrheit.

3. Kommt der Vorsitzende aus dem Bereich der Ordensbibliotheken, so ist sein Stellvertreter aus den Vertretern der übrigen Bibliotheken zu wählen, und umgekehrt.

§ 8 Der Beirat

1.a) Der Beirat unterstützt den Vorsitzenden bei seiner Geschäftsführung, insbesondere bei der Planung und der Vorbereitung der Jahrestagung und bei der Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.
b) Er interpretiert in Zweifelsfällen diese Satzung. Die Interpretation ist schriftlich zu fixieren.

2. Der Beirat besteht aus dem stellvertretenden Vorsitzenden, drei geboren und vier gewählten Mitgliedern. Geborenen Mitglieder sind der Kassenwart, der Protokollführer und der Schriftleiter des Mitteilungsblattes. Im Beirat hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

3. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt schriftlich durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Es genügt einfache Stimmenmehrheit.

4. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzende außer bei der Jahrestagung ein weiteres Mal oder auch öfter zusammen, wenn das für die laufende Arbeit als zweckmäßig erscheint oder von wenigstens drei Beiratsmitgliedern schriftlich beantragt wird.

5. a) Über die Bestimmung von # 8,Abs. 1a), hinausgehende Beschlüsse gelten nur vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. b) Eine Interpretation der Satzung durch den Beirat gemäß # 8,Abs. 1b), ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Gibt die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung, so gilt die Interpretation als authentisch. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, hat die Mitgliederversammlung eine Neufassung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

§ 9. Die Arbeitsstellen

1. Zur besseren Erfüllung der gestellten Aufgaben dienen der Arbeitsgemeinschaft die Arbeitsstellen. Über ihre Einrichtung und Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die Verwalter der Arbeitsstellen werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden jeweils für vier Jahre in schriftlicher Abstimmung gewählt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

3. Soweit die Verwalter der Arbeitsstellen nicht geborene Mitglieder des Beirates sind, kann der Vorsitzende sie zur Beiratssitzung einladen, wenn dies notwendig oder angemessen erscheint. Sie sind dann für die Angelegenheiten ihrer Arbeitsstellen mit den Beiratsmitgliedern gleich stimmberechtigt.

§ 10. Die Arbeitstagung

1. Die Arbeitsgemeinschaft veranstaltet jährlich einmal die Arbeitstagung zur fachlichen Aus- und Weiterbildung der an den angeschlossenen Bibliotheken tätigen Bibliothekaren.

2. Die Arbeitstagung findet im Zusammenhang mit der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

3. Es ist Aufgabe des Vorsitzenden und des Beirats, beide Veranstaltungen so vorzubereiten, daß eine reibungslose Abwicklung ohne Beeinträchtigung der je verschiedenen Zielsetzung gewährleistet ist.

4. An der Arbeitstagung können auch Bibliothekare aus anderen Bibliotheken teilnehmen.

5. Der Protokollführer faßt über den Verlauf der Arbeitstagung einen Bericht ab, der im Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft veröffentlicht wird.

§ 11. Beiträge und Kassenverwaltung

1. Zur Deckung der entstehenden Unkosten wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er ist jährlich bis zum 1. April zu entrichten.

2. Finanzieller Aufwand einzelner Bibliotheken, der im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft geleistet wird, wird von der Kassenverwaltung rückerstattet.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Mitgliederversammlung wählt je zwei Rechnungsprüfer und Stellvertreter, die die Kasse und die Rechnungsunterlagen prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.

§ 12. Erlöschen der Arbeitsgemeinschaft

1. Über eine etwaige Auflösung der Arbeitsgemeinschaft müssen alle Mitglieder befragt werden. Sie wird nur rechtskräftig, wenn Zweidrittel der abgegebenen Stimmen sich dafür erklären. Das Ergebnis wird allen Mitgliedern mitgeteilt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft wird der Kassenbestand und etwaiges sonstiges Vermögen auf die jenigen Mitglieder gleichmäßig verteilt, die mit der Zahlung des Beitrages nicht im Rückstand sind.

§ 13. Geltung der Satzung

1. Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit am 23. Juli 1981 beschlossen. Sie tritt am 23. Juli 1981 in Kraft.

2. Zu ihrer Änderung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

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